Dachbegrünungen sind nicht nur optisch ein Blickfang, auch unter ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind sie eine sinnvolle Maßnahme.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr der oben genannten Unternehmen (nachfolgend „Lieferant“ genannt) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtsoder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (gemeinsam der „Kunde“).
1.2 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für zukünftige Leistungen, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Diese Bedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen. Daneben gelten:
1.3.1. für die Vermietung von Betonfördergeräten,Zubehör und sonstigen Sachen die Bedingungen für Betonfördergeräte (Ziff. B);
1.3.2 für den Verkauf von Baustoffen, insbesondere Transportbeton, Werkfrischmörtel, Sonderprodukte, sonstige Sachen sowie Recyclingbaustoffe (Eigenproduktion/Handel) die Bedingungen für Verkauf (Ziff. C);
1.3.3 für die Entsorgung und das Recycling von Baustoffen die Bedingungen für Entsorgung und Recycling (Ziff. D ).
1.4 Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich die in Ziff. A. 1.1 bis A 1.3.3 genannten Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, welche unter www.manzke.com abrufbar sind, oder welche der Lieferant dem Kunden auf Anfrage übersenden wird. Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder eine Leistung vorbehaltslos ausführt.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise der am Tage der Lieferung bzw. Abholung gültigen Preisliste, frei vereinbartem Lieferort/Abholort, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Kunden wird die gültige Preisliste auf Anfrage kostenlos übersandt.
2.2 Bei der Anlieferung bzw. Abholung obliegt es dem Kunden sicherzustellen, dass eine vertretungsberechtigte Person die angelieferten bzw. abgeholten Mengen auf dem Lieferschein / Abholschein des Lieferanten bestätigt.
2.3 Maßgeblich für die Berechnung sind die bei der Auslieferung bzw. Abholung festgestellten Mengen laut dem Lieferschein / Abholschein. Vom Lieferschein / Abholschein abweichende Mengen sind nur dann maßgeblich, wenn der Kunde eine solche abweichende Liefermenge bzw. Abholmenge nachweist, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Toleranzen im Transportbeton, benannt in der DIN EN 206-1 und Schüttgütern, gemäß den Technischen
Regelwerken im Straßenbau (ZTV / TL u.a.) sowie dem Mess- und Eichgesetz einschl. Durchführungsverordnungen, in der jeweils gültigen Fassung.
2.4 Für den Fall, dass im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Auslieferung bzw. Abholung Material- und Rohstoffpreise, Frachten und Herstellkosten, Löhne und Gehälter, Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollsatzänderungen oder Lieferkosten (z.B. bei Niedrigwasser) aufgrund externer, außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegenden Umstände gestiegen sind, ist der Lieferant berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzugeben und den Vertrag anzupassen. Dazu ist der Lieferant auch berechtigt im Fall von Änderungen politischer Art für Lieferbedingungen (z.B. Brexit) sowie bei sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, welche sich der dem Lieferanten zumutbaren Kontrolle entziehen und das zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht zu erwarten war (z.B. Feuerschäden, Streik, Arbeitsniederlegung, Aussperrung, Energie- und Transportschwierigkeiten, staatliche Verbote, Krieg, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien sowie nicht von ihm verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen). Gleichzeitig sichert der Lieferant zu, eine Preissenkung vorzunehmen, wenn externe Kosten (z.B. Zölle) gesenkt werden oder ganz entfallen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden die Preisfaktoren und deren konkrete Erhöhung bzw. Senkung nachzuweisen, wenn der Kunde dies verlangt. Können sich der Lieferant und der Kunde nicht auf neue Vertragsbedingungen einigen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aus diesem Grunde zu kündigen.
2.5 Bei Zuschlägen, Sonderleistungen und/oder Nebenleistungen findet eine zusätzliche Berechnung statt. Maßgebend hierfür ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste des Lieferwerkes. Mögliche Mehraufwendungen, die durch öffentlich-rechtliche Änderungen begründet sind, werden ab Inkrafttreten auf die Einzelpreise umgelegt (z.B. Änderungen bei der Maut auf Bundesstraßen, Wegfall der Befreiung von der EEG-Umlage für die Zementindustrie, zusätzliche oder erhöhte Steuern).
2.6 Bei der ersten Teilzahlung wird der auf die Gesamtzahlung zu entrichtende Mehrwertsteuerbetrag fällig.
2.7 Dem Kunden stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, die Gegenforderung,
auf die sich das Zurückbehaltungsrecht stützt, ist vom Lieferanten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. In diesem Fall wird die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts erst nach Ablauf einer Woche wirksam. Soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung beruht, ist der Kunde berechtigt, dessen Gegenforderung, auf die sich das Zurückbehaltungsrecht stützt, sofern diese vom Lieferanten anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt ist, sofort geltend zu machen.
2.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, vom Lieferanten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
2.9 Der Lieferant ist berechtigt gegen Forderungen des Kunden, mit eigenen Forderungen aufzurechnen.
2.12 Der Lieferant legt bei Vertragsschluss für den Kunden nach billigem Ermessen ein Lieferlimit fest und gibt dieses dem Kunden bekannt. Dieses Lieferlimit orientiert sich an der Bonität und Versicherbarkeit des Kunden. Soweit das Lieferlimit erreicht ist, ist der Lieferant nicht mehr zur weiteren Belieferung des Kunden verpflichtet. Die jeweilige Ausschöpfung des vorgenannten Lieferlimits ergibt sich aus dem aktuellen Saldo des Kundenkontos zuzüglich aller erbrachten Leistungen, auch wenn diese noch nicht in Rechnung gestellt oder noch nicht fällig sind.
Der Lieferant ist berechtigt, das Lieferlimit auch während einer laufenden Vertragsbeziehung auf den Betrag herabzusetzen, den der Warenkreditversicherer aktuell jeweils für den Kunden gewährt.
2.13 Für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Unter diesen Voraussetzungen ist der Lieferant dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Kunden fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden anhand objektiver Umstände erkennbar wird und dadurch die Ansprüche des Lieferanten gefährdet werden, kann dieser vom Kunden auch Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheit verlangen. Die Geltendmachung weiterer Rechte des Lieferanten bleibt hiervon
unberührt.
3. Lieferzeiten und Lieferfristen
3.1 Lieferzeiten und Lieferfristen gelten, mit Ausnahme von ausdrücklich vereinbarten Fixterminen, nur ungefähr. Der Lieferant ist bemüht, die vom Kunden gewünschten oder angegebenen Liefertermine oder Lieferfristen einzuhalten. Der Lieferant gerät im Falle der verschuldeten Überschreitung von Fristen und Terminen, mit Ausnahme von vereinbarten Fixterminen, nur durch schriftliche Mahnungen des Kunden in Verzug.
3.2 Alle Lieferzeiten verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stoßbetrieb mit einer Toleranz von einer Stunde.
3.3 Bei Lieferungen auf Abruf muss dieser spätestens 24 Stunden vor Lieferung unter Angabe der Sorten- und Abrufnummer, der Daten des Kunden, der Anschrift und der Telefonnummer der Entladestelle, des Liefertermins, der Entladeart (Kran, Pumpe, Direktleitung, etc.), der Dauer der Entladung und des Verwendungszwecks erfolgen. Der Lieferant hat nicht für die Folgen verspäteter oder unrichtiger Abrufe einzustehen.
3.4 Der Lieferant wird den Kunden bei einer erheblichen Verzögerung der Anlieferung zu einem vereinbarten Zeitpunkt informieren. Der Lieferant gerät in diesem Fall nicht in Schuldnerverzug, es sei denn, er hat den Umstand, der die Anlieferung verzögert hat, zu vertreten.
3.5 Für den Fall, dass der Kunde die Ware beim Lieferanten abholt, erfolgt die Beladung der Fahrzeuge in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge und während der üblichen Verladezeiten.
3.6 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt die Lieferung unverschuldet nicht erhält. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Lieferung informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Kunden steht infolge der Information des Lieferanten ein Rücktrittsrecht zu. Der Lieferant wird dem Kunden im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3.7. Die Vertragsparteien sind in Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten befreit. Etwa vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeiten verlängern sich um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegende unvorhersehbare Ereignis, durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Streik, Arbeitsniederlegung, Aussperrung, Energie- und Transportschwierigkeiten, staatliche Verbote, Krieg, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Gleiches gilt für eine vom Kunden für die Lieferung gesetzte Frist, insbesondere Nachfristen gemäß §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn sich der Lieferant mit einer Lieferung bereits im Verzug befindet. Der Lieferant wird dem Kunden derartige Verzögerungen möglichst frühzeitig unter Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes mitteilen.
3.8 Für den Fall, dass eine Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, ist der Lieferant berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in den Werken des Lieferanten mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Verzögerung, begrenzt auf 5 % des Rechnungsbetrages, in Rechnung zu stellen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferanten ein niedrigerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Dessen ungeachtet ist der Lieferant dazu berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit entsprechend verlängerten Fristen zu beliefern. Sofern der Lieferant von seinem Recht der anderweitigen Verwertung des Liefergegenstandes Gebrauch macht, ist der
Lieferant berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für Mindererlös und entstandene Kosten zu verlangen.
4. Verzug
4.1. Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Verzugsschäden, die aufgrund von zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-, Roh-, Betriebs- und Hilfsstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen wie Straßensperren, Verkehrsstaus längerer Dauer, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien oder Epidemien, Krieg, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
4.2. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
5. Haftung
5.1 Der Lieferant haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Lieferant nicht für einfache Fahrlässigkeit und einfache Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen.
5.2 Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant neben der Haftung nach Ziff. A. 5.1 auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten im vorstehenden Sinn liegen vor, wenn sie sich auf eine Pflicht beziehen, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant jedoch nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus zwingen den gesetzlichen Vorschriften.
5.3 Soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine Haftung vorgeschrieben ist, ist die Haftung des Lieferanten der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der hierfür bestehenden Versicherung des Lieferanten, die 2,6 Mio. € beträgt, wenn nicht im Einzelfall eine geringere Haftung vereinbart ist.
5.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verjährungsfrist findet keine Anwendung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.
5.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese bleiben unberührt. Zugunsten der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferanten finden sie entsprechende Anwendung.
6. Lieferscheine und Durchschläge Für die Zwecke der Vertragsdurchführung stehen Durchschläge von Lieferscheinen den
Original-Lieferscheinen gleich.
7 Sonstige Bedingungen
7.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
7.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort am Hauptsitz des Lieferanten.
7.3 Alle Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland, unter Ausschluss des CISG.
B. Bedingungen für Betonfördergeräte
1. Auswahl des Betonfördergerätes
Der Kunde ist für die Auswahl der für seinen Verwendungszweck geeigneten Betonfördergeräte selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die benötigte Mastgröße.
2. Abrechnung, Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Ist die Abrechnung nach Zeiten vereinbart, so bestimmen sich diese nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Ist in der Auftragsbestätigung eine Mietzeit nicht definiert, so beginnen diese mit dem Eintreffen des Betonfördergerätes am vereinbarten Einsatzort und enden mit dessen Abfahrt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zeiten, wird die Mietzeit anhand eines von uns ausgefüllten Lieferscheines im Sinne von A. 2.2 bestimmt, es sei
denn, andere Zeiten werden nachgewiesen.
2.2 Die Berechnung von Zuschlägen, wie z. B. für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeiten, erfolgt gemäß Preisliste.
2.3 Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung die Selbstkosten des Lieferanten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, ohne dass der Lieferant dieses zu vertreten hat, so ist der Lieferant, vorausgesetzt, die Vertragserfüllung erfolgt frühestens vier Wochen nach Vertragsschluss, ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, die Miete um diese Kostensteigerung zu berichtigen.
3. Verzug
Für den Fall, dass der Lieferant für einen etwaigen Verzugsschaden des Kunden haftet, so ist die Haftung der Höhe nach auf 5 % des Vertragspreises beschränkt; dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsbegrenzungen.
4. Vertragserfüllung durch Dritte
Der Lieferant behält sich vor, sich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
5. Haftungsumfang
5.1 Soweit der Lieferant nicht Verkäufer des geförderten Betons ist, ist der Lieferant weder für die Qualität des geförderten Betons noch für das Betonierergebnis verantwortlich.
5.2 Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Hinweise auf Maße, DIN-Normen, mögliche Fördermengen, Gewichte, Empfehlungen zur Mastgröße usw.
6. Nebenpflichten des Kunden
6.1 Der Kunde hat die Pflicht, alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Betonfördergeräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere hat er rechtzeitig auf eigene Kosten für etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, z.B. für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, zu sorgen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das für den Transport der Betonfördergeräte eingesetzte Fahrzeug (40 t ohne Allradantrieb) den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell für die Anfahrt erforderliche Ausnahme- und Sondergenehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Der Kunde hat ohne besondere Aufforderung alle erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere dafür zu sorgen, dass eventuelle stromführende Leitungen im erweiterten Arbeitsbereich (Pumpe) stromlos geschaltet sind. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten.
6.3 Der Kunde hat dem Lieferanten kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzustellen, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpen und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht. Zudem hat er kostenlos das erforderliche Personal bereitzustellen, das für den nach Anleitung durch den Beauftragten des Lieferanten durchzuführenden Auf- und Abbau des Betonfördergerätes, insbesondere der Rohr- und Schlauchleitungen, ausreicht. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, in ausreichendem Umfang kostenlos Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen.
6.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Standort des Betonfördergerätes sowie die Einbaufläche so abgesichert sind, dass Dritte nicht durch Betonspritzer, Eisbildung oder Ähnliches geschädigt werden können. Der Kunde hält den Lieferanten von Inanspruchnahmen Dritter frei.
6.5 Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbe- sondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisationen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
6.6 Der Kunde hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Beim Einsatz von Sanierschläuchen ist ausschließlich Beton mit einer maximalen Körnung von 0 bis 16 mm und einem erhöhten Zementgehalt zu verwenden. Schlauch- und Rohrleitungen dürfen nur liegend und nicht am Ausleger oder Kran hängend verwendet werden.
6.7 Ergeben sich beim Pumpen Schwierigkeiten, trägt der Kunde die Beweislast, dass der Beton pumpfähig war und die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffern eingehalten sind. Kann der Beweis nicht erbracht werden, so hat er dem Lieferanten Ersatz für hierdurch entstehende Verzögerungen und Schäden zu leisten. Der Kunde haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf.
6.8 Kann die vom Lieferanten geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so wird der Ausfall der bestellten Betonpumpe nach den in der Preisliste des Lieferwerkes aufgeführten Preisen dem Kunden in Rechnung gestellt.
7. Sicherheit
7.1 Zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch der künftig entstehenden, die der Lieferant gegen den Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, hat, tritt der Kunde dem Lieferanten schon jetzt alle seine – auch künftig entstehenden – Forderungen aus dem Bauvertrag, für dessen Ausführung das Betonfördergerät vorgesehen ist, mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungswertes des Lieferanten mit Rang vor dem restlichen
Teil der Forderungen ab. Der Lieferant nimmt die Abtretungserklärung des Kunden hiermit an.
7.2 Der Kunde hat dem Lieferanten auf dessen Verlangen diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der in Ziff. B. 7.1 erläuterten Ansprüche an den Lieferanten zu zahlen.
7.3 Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall geraten ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt, wird der Lieferant von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen.
7.4 Für den Fall, dass der Kunde an den Lieferanten abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er dem Lieferanten bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile zur Sicherung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Kunde darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesen ein Abtretungsverbot vereinbaren, soweit diese
Forderung an den Lieferanten abzutreten sind.
7.5 Bei laufenden Rechnungen gelten die o. g. Sicherungen als Sicherung der Erfüllung der Saldoforderung des Lieferanten. Der Kunde hat den Lieferanten von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat dem Lieferanten alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die dem Lieferant zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.
7.6 Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Vertragspreis zuzüglich 10 %. Auf Verlangen des Kunden wird der Lieferant die dem Lieferanten zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren realisierbarer Wert die gesamten Forderungen des Lieferanten nach Satz 1 um 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
C. Bedingungen für Verkauf
1. Pflichten der Parteien bei Bestellung und Auswahl von Beton
1.1 Bei der Lieferung auf Abruf muss dieser spätestens 72 Stunden vor Lieferung unter Angabe der in Ziffer A 3.3 aufgeführten Angaben erfolgen. Vorbestellter Beton muss mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Liefertermin abgesagt werden. Terminverschiebungen müssen mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin dem Lieferanten mitgeteilt werden. Der Lieferant behält sich vor, bei nicht rechtzeitig erfolgten Terminverschiebungen oder Absagen die dadurch entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
1.2 Der Kunde hat die Pflicht, die richtige Auswahl von Sorte und Menge der Lieferung sowie die Prüfung der Eignung der Bestellung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck eigenverantwortlich vorzunehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware in der vereinbarten bzw. gewöhnlichen Beschaffenheit zu liefern, nicht jedoch zu überprüfen, ob die bestellte Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
1.3 Erfolgt die Bestellung der Betone durch den Kunden nach Eigenschaften, so hat er dem Lieferanten alle nach der gültigen Norm erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Druckfestigkeitsklasse, die Konsistenzklasse, die Expositionsklasse und das Größtkorn. Die Auswahl des Betons aus dem Lieferverzeichnis des Lieferwerkes trifft der Lieferant unter Zugrundelegung dieser Angaben, ohne verpflichtet zu sein zu prüfen, ob die vom
Kunden angegebenen Eigenschaften für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
1.4 Erfolgt die Bestellung der Betone durch den Kunden nach Preisliste, ohne dem Lieferanten die entsprechenden Eigenschaften (Ziff. C.1.3) anzugeben, so ist der Lieferant nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die vom Kunden bestellten Betone die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Eigenschaften erfüllen.
1.5 Empfehlungen des Lieferanten hinsichtlich der für die vorgesehene Verwendung geeigneten Betone erfolgen frei von Haftung des Lieferanten, mit Ausnahme bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
1.6 Erfolgt die Bestellung der Betone durch den Kunden nach Zusammensetzung auf Grundlage von ihm beigebrachter Rezeptur, ist der Lieferant ausschließlich verpflichtet, die vom Kunden vorgegebene Zusammensetzung, im Rahmen der Toleranz für das Dosieren von vorgegebenen Ausgangsstoffen nach der Norm DIN EN 206-1/DIN 1045-2, einzuhalten. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Rezeptur geeignet ist, die vorgesehenen Frisch- und Festbetoneigenschaften zu erfüllen.
1.7 Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der Prüfung ist die Norm DIN EN 206-1/DIN 1045-2 maßgebend.
1.8 Die Zusammensetzung des Betons erfolgt nach Gewicht.
1.9 Alle Betonsorten ohne besonderen Vermerk des Kunden werden nach Wahl des Lieferanten mit CEM II/B-S32,5 R und ggf. Steinkohlenflugasche (SFA)-Füller bzw. saisonal wechselnd auch mit CEM III/A 42,5 R hergestellt.
1.10 Die Lieferung des Betons wird in verschiedenen Konsistenzbereichen vorgenommen. Hinsichtlich der Konsistenzbereiche kommen gemäß DIN 1045-2 die Kurzbezeichnung C0, F1/C1, F2/C2, F3/C3, F4, F5 und ggf. F6 zur Anwendung.
1.11 Die Lieferung des Betons kann mit allen handelsüblichen Zementen erfolgen, die den bundesdeutschen Normen entsprechen. Ein Wechsel der Zementsorte auf Veranlassung des Käufers bedingt die Berechnung eines Mehrpreises. Dasselbe gilt bei der Zugabe von Mehrzement.
1.12 Der Lieferant verpflichtet sich, für die Herstellung des Betons nur normgerechte Betonzuschläge und Zusatzstoffe (z.B. Hochofenschlacke, Flugasche oder Steinmehle) zu verwenden sowie als Zusatzmittel nur solche zu verwenden, die den Vorschriften über die Verwendung von Betonzusatzmitteln für Betonund Stahlbetonbauten entsprechen.
2. Pflichten der Parteien bei Bestellung und Auswahl von Natur- und Recyclingbaustoffen
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware in der vereinbarten bzw. gewöhnlichen Beschaffenheit zu liefern. Eine besondere Beschaffenheit ist auch durch Vorlage ergänzender Produktbeschreibungen nicht vereinbart. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die Produkte die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses des Kunden erfüllen. Weiterhin ist der Lieferant nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Waren für den vom Kunden bzw. dem Kun-
den des Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Die Eignung der Materialien kann von besonderen Gegebenheiten am Einbauort und örtlich geltenden technischen Regeln abhängen (z.B. bei Kupferhüttenschlacke).
2.2 Die vom Lieferanten gelieferte Ware entspricht den Orientierungswerten Z1.1-Z2 (Schwankungsbereich) der Technischen Richtlinie Bauschutt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Die Einbauanforderungen ergeben sich ebenfalls aus dieser Richtlinie. Es obliegt allein dem Kunden, die jeweilige Zulässigkeit des Einsatzes der bestellten/gelieferten Ware und die Einhaltung der geltenden Vorschriften und Richtlinien sicherzustellen.
2.3 Empfehlungen des Lieferanten hinsichtlich der für die vorgesehene Verwendung geeigneten Natur- und Recyclingbaustoffe erfolgen frei von Haftung des Lieferanten, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Anlieferung
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Entladestelle ohne Hindernisse über hinreichend befestigte, tragfähige und mit Lastwagen ohne Allradantrieb bis 40 t befahrbare Wege erreicht werden kann. Für die Anfahrt etwaig erforderliche Ausnahme- und Sondergenehmigungen beschafft der Kunde auf seine Kosten. Der Kunde ist verpflichtet, eine bevollmächtigte Person zur Einweisung in die Entladestelle, zur Entgegennahme der Lieferpapiere und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung insgesamt betriebs- und annahmefähig ist.
3.2 Hinsichtlich der Entladung der Ware hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für Fahrzeug und Person erfolgen kann. Der Kunde gibt dem Lieferanten im Bereich der Entladestelle die Möglichkeit, das Fahrzeug zu reinigen und stellt die umweltgerechte Entsorgun des Schmutzwassers sicher.
3.3 Für den Fall, dass der Kunde eine der Pflichten nach Ziff. C 3.1 und C 3.2 verletzt, ist der Lieferant dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Insbesondere ist der Lieferant dazu berechtigt, eine angefahrene Menge nicht mehr auszuliefern, diese zu entsorgen sowie Fracht und/oder Wartezeiten ebenso wie angefallene Entsorgungskosten dem Kunden zusätzlich zum Warenwert in Rechnung zu stellen.
4. Selbstabholer
4.1 Für den Fall der Abholung durch den Kunden selbst, im Auftrag des Kunden oder dessen Abnehmer, erfolgt der Gefahrübergang zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware die Verladestelle (z. B. Mischturm, Verladeband, u. ä.) des Lieferwerkes verlassen hat.
4.2 Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge in ihrer technischen Ausrüstung für den Transport von Transportbeton/Werkmörtel, vergleichbarer Sonderprodukte oder Natur- und Recycling- Baustoffe geeignet sind und den Verladeanlagen des Lieferanten angepasst sind.
4.3 Der Lieferant ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob das maximale Ladegewicht der eingesetzten Fahrzeuge überschritten wird. Stellt der Lieferant beim Wiegen eine Überladung fest, so räumt er dem Kunden die Möglichkeit ein, Ware abzuladen. Im Übrigen ist der Kunde für die ordnungsgemäße Belademenge selbst verantwortlich. Der Kunde ist bei der Abholung der Ware verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Abholer die Ware in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lädt und sichert. Der Kunde ist bei der Abholung gegenüber dem Lieferanten für die Ladungssicherheit allein verantwortlich und hat den Lieferanten von jeglicher Haftung freizustellen.
4.4 Der Lieferant haftet nicht für durch oder während des Transports der Ware entstehende Schäden und Verluste. Gleiches gilt für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen.
5. Mängelrüge
5.1 Der Kunde hat bei Anlieferung die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Hierbei hat der Kunde insbesondere zu prüfen, ob die Anlieferung mit der Art- und Mengenangabe auf dem Lieferschein übereinstimmt und die Lieferung auf erkennbare Mängel zu prüfen.
5.2 Die in Ziff. C 5.1 genannte Pflicht umfasst auch, dass der Kunde dem Lieferanten Qualitäts- und/oder Mengenabweichungen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich anzeigt. Die Mängelanzeige hat Lieferscheinnummer, Festigkeitsklasse, Artikelbezeichnung und gegebenenfalls Körnung sowie Lieferwerk und Art des Mangels zu enthalten. Die Fahrer der Lieferfahrzeuge sind zur Entgegennahme der Mängelanzeige nicht befugt. Im
Einzelnen gilt folgendes:
5.2.1 Bei Betonen der Überwachungsklasse Klasse 2 und 3 gemäß der DIN 1045-3 setzt die Einhaltung der in Ziff. C 5.1 genannten Pflicht auch voraus, dass der Kunde den Prüfplan gemäß der DIN 1045-3 einhält.
5.2.2 Gewichtsbeanstandungen müssen auf Grundlage von amtlichen Nachwiegeverfahren in Schriftform geltend gemacht werden. Andernfalls gilt das an der Versandstelle (Lieferwerk) festgestellte Gewicht.
5.2.3 Beanstandete oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht verarbeitet werden.
6. Gewährleistung
6.1 Bei Mängeln im Sinne von § 434 BGB stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.
6.2 Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten ist auf Nacherfüllung in Form der kostenlosen Lieferung einer Ersatzware beschränkt. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend den Regelungen in Ziff. A. 5. nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
6.3 Dem Kunden wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachlieferung den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Erreicht der Beton oder der Recyclingbaustoff nach der Verarbeitung nicht die vereinbarten Eigenschaften, so ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist den ordnungsgemäßen Einbau und die ordnungsgemäße Nachbehandlung nach. Zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche hat der Kunde bei jeder Anlieferung eine repräsentative Probe des Betons zu entnehmen und geschützt gegen qualitätsverändernde Umwelteinflüsse aufzubewahren sowie nach Tag und Uhrzeit der Probeentnahme zu kennzeichnen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil der gezogenen Probe zu überlassen. Versäumt der Kunde die vorstehend genannten Pflichten zur Probeentnahme, so ist bei der Beurteilung der Mangelfreiheit des von uns gelieferten Betons von denjenigen Ergebnissen auszugehen, die wir im Rahmen der laufenden Qualitätskontrolle selbst festgestellt haben
6.5 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, sofern der Kunde seinen in Ziffer C 5 genannten Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB nicht fristgerecht nachkommt.
6.6 Die Gewährleistung ist überdies ausgeschlossen, wenn der Kunde der Ware vor der Verarbeitung eigene Zusätze, insbesondere Wasser, beimischt.
6.7 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche des Kunden für die Ware beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen (insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zwingend anzuwenden sind sowie für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
7. Baustoffüberwachung
Beauftragte des Lieferanten, die Baustoffüberwachung und die Bauaufsichtsbehörde haben während der Betriebsstunden das Recht, jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten sowie Proben zu entnehmen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung der gesamten, auch künftigen und bedingten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware).
8.2 Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
8.3 Der Kunde ist widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten vereinbarungsgemäß nachkommt berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verwenden oder einzubauen. In diesem Fall oder bei Auslieferung der Vorbehaltsware an einen Dritten oder bei Einbau, tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung aller Forderungen des Lieferanten aus der gesamten Geschäftsbeziehung, die dem Kunden aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Rängen einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüche und eines etwaigen Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung des Lieferanten an den Lieferanten vor dem Rest ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist – solange der Lieferant nicht widerspricht – zur Einziehung der Forderungen aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich ermächtigt und hinsichtlich der eingenommenen Gelder Treuhänder des Lieferanten. Das Recht des Lieferanten auf Einziehung bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seine Zahlungspflicht auch gegenüber
Dritten erfüllt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde dem Lieferanten die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet des eigenen Anzeigerechts des Lieferanten.
8.4 Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache be- oder verarbeitet oder umgebildet, so wird die Be- oder Verarbeitung, bzw. die Umbildung für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB – ohne dass dieser hieraus verpflichtet wäre – vorgenommen. Der Lieferant erwirbt in Folge dessen das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten. Der Kunde bzw. der jeweilige Besitzer verwahrt die Ware für den Lieferanten. Der Kunde ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern bei Weitergabe der Ware solche Vereinbarungen zu treffen, die gewährleisten, dass der Lieferant trotz mehrfacher Weitergabe der Ware Eigentümer derselben bleibt. Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche dürfen für den Lieferanten aus der Be- und Verarbeitung nicht erwachsen. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen durch den Kunden, erwirbt der Lieferant Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach deren Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Soweit der Kunde durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit einer ihm gehörigen Sache das Alleineigentum oder Miteigentum erwirbt, überträgt er bereits jetzt zur Sicherung der Forderung des Lieferanten sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Ware des Lieferanten zum Wert der anderen Sache. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach deren Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Er verwahrt die Sache unentgeltlich für den Lieferanten.
8.5 Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandsteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt des Einbaus und alle Nebenrechte mit Rang vor dem Rest an den diese Abtretung annehmenden Lieferanten ab. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach
deren Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Erwirbt ein Dritter aufgrund einer vom Kunden vorgenommenen Herstellung, Verbindung, Vermischung etc. Eigentum an den Vorbehaltswaren des Lieferanten, so tritt der Kunde schon jetzt die Ansprüche gegen seinen Vertragspartner mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware des Lieferanten zuzüglich 20 % mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung an den diese Abtretung annehmenden Lieferanten ab. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach deren Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.
8.6 Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die vom Lieferanten gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist der Kunde verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferanten abzutreten, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Kunden gegen seinen Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Kunde schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo bis zur Höhe des Betrages der ursprünglichen Forderung an den diese Abtretung annehmenden Lieferanten ab. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die abgetretenen Forderungen bei Drittschuldnern direkt
einzuziehen, dies auch dann, wenn der Kunde nur mit einer von mehreren Forderungen inVerzug ist
8.7 Außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sind Verfügungen des Kunden, insbesondere Verpfändungen, Sicherungsabtretungen und -übereignungen der Vorbehaltsware des Lieferanten unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich darüber zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die dem Lieferanten gehörenden Gegenstände und Forderungen, wie z. B. Pfändungen oder jede andere Art einer Beeinträchtigung des Eigentums erfolgen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (unberührt bleiben etwaige gesetzlich bestimmte Rechte des Insolvenzverwalters) oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen.
8.8 Bei Zahlungsverzug ist der Kunde zur Herausgabe der in Vorbehalt stehenden Gegenstände an den Lieferanten verpflichtet. Darüber hinaus ist er auf Verlangen verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen durch den Lieferanten benötigt werden.
8.9 Übersteigt der Wert der an den Lieferanten gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit Rückübertragung vorzunehmen. Die Auswahl der zurück zu übertragenden oder freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Lieferanten. Der Wert der gesicherten Forderung des Lieferanten bestimmt sich nach dem realisierbaren Wert der gesicherten Forderungen.
D Entsorgung und Recycling
1. Angebot des Lieferanten und Pflichten des Kunden bei der Beauftragung
1.1 Das Angebot des Lieferanten für die Entsorgung und das Recyceln von Böden/Bodenbauschuttgemischen erfolgt unter dem Vorbehalt der Umweltunbedenklichkeit der zu entsorgenden und zu recycelnden Materialien (Kategorie Z0 gemäß Technischer Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)). Zudem erfolgt das Angebot unter der Bedingung, dass die zu entsorgenden und recycelnden Materialien mindestens stichfest
sind (Bodenklasse 3 – 5). Für Beton/Rotziegel/gemischten Bauschutt gilt ein Zuordnungswert von maximal Z1.1 gemäß Technischer Richtlinie Bauschutt der LAGA. Der Kunde ist verpflichtet, die in Ziff. D 1.1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen. Vor Entsorgungsbeginn hat der Kunde dem Lieferanten entsprechende Bescheinigungen gemäß den LAGA-Richtlinien unaufgefordert vorzulegen.
1.2 Empfehlungen des Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinien erfolgen frei von Haftung des Lieferanten, mit Ausnahme bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Haftungsumfang
Der Lieferant ist für Schäden, die durch Nichteinhaltung der vorgenannten Voraussetzungen entstehen, nicht verantwortlich. Der Kunde hat den Lieferanten von Inanspruchnahmen Dritter freizustellen.
3. Nebenpflichten des Kunden
3.1 Der Kunde hat die Pflicht, alle für die Abholung und die Aufnahme von Baustoffen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, dass das für den Aushub und den Transport von Baustoffen eingesetzte Fahrzeug den Aushubort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ohne Allradantrieb (bis 40 t) unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell für die Anfahrt erforderliche Ausnahme- und Sondergenehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Der Kunde ist verpflichtet, eine bevollmächtigte Person zur Einweisung in die Aushubstelle, zur Entgegennahme und zur Unterzeichnung der Abholpapiere bereitzustellen.
3.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Standort des Aushubs so abgesichert ist, dass Dritte nicht geschädigt werden können. Der
Kunde hält den Lieferanten von Inanspruchnahmen Dritter frei. Für Beseitigungen der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisationen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
3.3 Für den Fall, dass der Kunde eine der Pflichten nach Ziff. D 3.1 und D 3.2 verletzt, ist der Lieferant dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Insbesondere ist der Lieferant berechtigt, eine vereinbarte Menge nicht abzuholen, diese nicht zu recyceln sowie Fracht und/oder Wartezeiten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
3.4 Kann die vom Lieferanten geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so wird der Ausfall der Entsorgung und des Recycelns nach den in der Preisliste des Lieferwerkes aufgeführten Preisen dem Kunden in Rechnung gestellt.
4. Sicherheit
4.1 Zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch der künftig entstehenden, die der Lieferant gegen den Kunden, gleichgültig aus welchen Rechtsgrund, hat, tritt der Kunde dem Lieferanten schon jetzt alle seine – auch künftig entstehende – Forderungen aus dem Bauvertrag, für dessen Ausführung das Entsorgen und Recycling der Baustoffe vorgesehen ist, mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungswertes des Lieferanten mit Rang
vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.
4.2 Der Lieferant nimmt die Abtretungserklärung des Kunden hiermit an.
4.3 Der Kunde hat dem Lieferanten auf dessen Verlangen hin diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der in Ziff. D. 4.1 erläuterte Ansprüche an den Lieferanten zu zahlen.
4.4 Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall geraten ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen, wird der Lieferant von diesen
Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen.
4.5 Für den Fall, dass der Kunde an den Lieferanten abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er dem Lieferanten bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile zur Sicherung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Kunde darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesen ein Abtretungsverbot vereinbaren, soweit diese
Forderung an den Lieferanten abzutreten sind
4.6 Bei laufenden Rechnungen gelten die o. g. Sicherungen als Sicherung der Erfüllung der Saldoforderung des Lieferanten. Der Kunde hat den Lieferanten von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat dem Lieferanten alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die dem Lieferanten zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.
4.7 Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Vertragspreis zuzüglich 10 %. Auf Verlangen des Kunden wird der Lieferant die dem Lieferanten zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren realisierbarer Wert die gesamten Forderungen des Lieferanten nach Satz 1 um 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
Schlussbestimmungen
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Bei Fragen oder Beratungsbedarf helfen wir Ihnen gerne weiter

Kontakt
Dipl.-Ing. Guido Manzke
Telefon: 04137 – 814 204
E-Mail: gm@manzke.com
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